Änderung in der Verordnung (Mai 2016)

gesetz-verordnung-www_vwa_meIn der “107. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Zeugnisformularverordnung >>” (11.5.2016) wurden folgende Änderungen beschlossen, die für die vorwissenschafltiche Arbeit Bedeutung haben:

7. In § 8 Abs. 2 erster Satz sowie § 14 Abs. 1 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ jeweils durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.“

9. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen.“

10. In § 8 Abs. 5 entfällt die Wendung „die Fragestellung,“.

11. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „schriftliche Arbeit“ der Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten)“ eingefügt.

12. § 10 lautet:

„§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.“

 

Im Volltext lauten die für die vorwissenschaftliche Arbeit relevanten Teile:

Der Originaltext im RIS >>

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Prüfungsgebiete

§ 3. (1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
[…]

3. Abschnitt
Hauptprüfung
1. Unterabschnitt
Vorwissenschaftliche Arbeit
Prüfungsgebiet

§ 7. Die vorwissenschaftliche Arbeit besteht aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit über ein Thema gemäß § 3 einschließlich deren Präsentation und Diskussion.

Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 8. (1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrerin oder ein Lehrer hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf vorwissenschaftliche Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche vorwissenschaftliche Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie oder er über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkenntnissen auch vorwissenschaftliche Arbeitsweisen unter Beweis gestellt werden sollen. Dafür ist erforderlich, dass unterschiedliche Informationsquellen unter sachgerechter Nutzung sowie der Einsatz neuer Medien und geeigneter Lern- und Arbeitstechniken zielführende Aufschlüsse über den Themenbereich zulassen. Zusammenhängende Sachverhalte sollen selbstständig mit geeigneten Methoden erfasst und unter Zugrundelegung logischer Denkweisen sinnvoll hinterfragt und kritisch problematisiert werden können. Sowohl die schriftliche Arbeit als auch die Präsentation und Diskussion sollen Gelegenheit geben, neben klarer Begriffsbildung auf hohem Niveau differenziertes Ausdrucksvermögen, umfangreiche Kenntnisse, Methodik, Selbstständigkeit sowie Kommunikations- und Diskursfähigkeit unter Beweis zu stellen.

(2) Das festgelegte Thema sowie der im Zuge der Themenfindung vereinbarte Erwartungshorizont ist der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe im Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „vorwissenschaftliche Arbeit“ durch die Prüfungskommission ist innerhalb von längstens vier Wochen ein neues Thema im Sinne des Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit hat einen Umfang von höchstens zirka 60 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen, Quellenbelegen im Text und Fußnoten), ausgenommen Vorwort, Inhalts-, Literatur- und Abkürzungsverzeichnis, zu umfassen. Sie kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract im Umfang von zirka 1 000 bis 1 500 Zeichen, inklusive Leerzeichen, zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

(6) Wurde die schriftliche Arbeit in einer lebenden Fremdsprache abgefasst (Abs. 4 letzter Satz), so kann die Präsentation und Diskussion auf Wunsch des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin und mit Zustimmung aller Kommissionsmitglieder in dieser Fremdsprache abgehalten werden.

Beachte für folgende Bestimmung
zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1

Durchführung der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 9. (1) Die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

(3) Zur Dokumentation der Arbeit sind Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat zehn bis 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Prüfungstermine der vorwissenschaftlichen Arbeit

§ 10. Die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Die Zeiträume für die Abgabe der schriftlichen Arbeit im Falle der Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit sind die erste Unterrichtswoche, die ersten fünf Unterrichtstage im Dezember und die erste Woche des zweiten Semesters. In allen Fällen hat die Abgabe sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

Beachte für folgende Bestimmung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.


ERKLÄRUNGEN:
Quelle: RIS >>

Zu Z 8 (§ 8 Abs. 3):

Da im Schulrecht Nichtbeurteilungen durchgängig gleich wie negative Beurteilungen behandelt werden, ist auch bei einer Nichtbeurteilung des Prüfungsgebiets „vorwissenschaftliche Arbeit“ ein neues Thema festzulegen und wird daher § 8 Abs. 3 in diesem Sinne ergänzt. Da sich in der Praxis die Frist zur Festlegung eines neuen Themas als zu kurz erwiesen hat, wird diese von zwei auf künftig längstens vier Wochen erstreckt.

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):

Die hinsichtlich des Umfanges der vorwissenschaftlichen Arbeit vorgesehene „Obergrenze“ von zirka 60 000 Zeichen soll beibehalten werden, um ausufernde Arbeiten zu vermeiden. Da sich jedoch gezeigt hat, dass in der Praxis die derzeit bestehende „Untergrenze“ in Einzelfällen als starre Grenze, einhergehend mit einer daraus resultierenden schlechteren Beurteilung, missinterpretiert wurde, ist künftig hinsichtlich der Zeichenanzahl der vorwissenschaftlichen Arbeit keine Untergrenze mehr vorgesehen. Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass bei der Zählung der Zeichen im Text enthaltene Quellenbelege sowie Fußnoten mitzuzählen sind. Die Ausnahmen von der Zeichenzählung sind taxativ angeführt.

Zu Z 10 (§ 8 Abs. 5):

Die Behandlung der Fragestellung der vorwissenschaftlichen Arbeit, die ohnedies bereits im Rahmen des im Zuge der Themenfindung vereinbarten Erwartungshorizonts (siehe § 8 Abs. 2) dargelegt werden kann, soll künftig im Abstract nicht zuletzt auf Grund der hiefür sehr knapp bemessenen Zeichenanzahl entfallen.

Zu Z 11 und 12 (§ 9 Abs. 1, § 10):

Mit der Novelle BGBl. II Nr. 160/2015 zur Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012, wurde an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung die Möglichkeit eröffnet, in die grundsätzlich schriftlich abzufassenden abschließenden Arbeiten auch praktische und/oder grafische Arbeitsformen einzubeziehen. Die Möglichkeit der Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeiten soll künftig auch für die schriftliche Arbeit des Prüfungsgebiets „vorwissenschaftliche Arbeit“ an den AHS zulässig sein.

Hinsichtlich der Abgabe in digitaler Form soll klargestellt werden, dass diese in „jeder technisch möglichen Form“ erfolgen kann. Im Hinblick auf die mit dem Versand bzw. mit dem Empfang von E-Mails verbundenen Unsicherheitsfaktoren soll die Übermittlung per E-Mail unzulässig sein.

Schreibe einen Kommentar