Schulbehörde erster Instanz

A B D E F G H I K L P T V

neu ab April 2019:
Die Vorwissenschaftliche Arbeit wird von der Betreuungsperson und anschließend von der Direktorin / dem Direktor genehmigt.

alt bis April 2019:
Die eingereichte Disposition muss von der Schulbehörde erster Instanz genehmigt werden. In Wien ist die Schulbehörde erster Instanz der Stadtschulrat, in allen anderen Bundesländern die Landesschulräte.

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