Begleitprotokoll

A B D E F G H I K L P S T V

Schülerinnen / Schüler:
Die Arbeiten an der Vorwissenschaftlichen Arbeit müssen von Schülerinnen und Schülern in einem Begleitprotokoll dokumentiert werden (Verordnung §9 (2)). Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

Betreuungsperson
Im Begleitprotokoll der Betreuungsperson werden Gespräche (Themenfindung, Erwartungshorizont bzw. im Hinblick auf Präsentation und Diskussion) vermerkt (Verordnung §9 (3)). Das Begleitprotokoll der Betreuungsperson ist dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.