Im Rundschreiben 21/2013 vom 4.11.2013 des BMUKK (BMUKK-13.261/0058-III/3/2013) werden verschiedene Aspekte der neuen Reifeprüfung konkretisiert.
Bezüglich der Vorwissenschaftlichen Arbeit in den AHS werden folgende Informationen veröffentlicht:
ACHTUNG: Hier werden nur die Textstellen zitiert, welche die VWA betreffen.
Zu § 8 Abs. 1 und 2 Prüfungsordnung AHS; § 8 Abs. 1 Prüfungsordnung, BHS, Bildungsanstalten (Themenfestlegung der VWA, DA):
Die Themenfestlegung der vorwissenschaftlichen Arbeit bzw. der Diplomarbeit hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu erfolgen. Hinsichtlich der Themenfestlegung ist kein Zuteilungsverfahren vorgesehen. Mit jeder Prüfungskandidatin und mit jedem Prüfungskandidaten ist stets das Einvernehmen herzustellen.
Vorwissenschaftliche Arbeit (AHS):
An AHS können von einer Lehrkraft idealerweise bis zu drei, höchstens fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten betreut werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat jedenfalls darauf zu achten, dass alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten von Lehrkräften betreut werden.
Im Zuge der Themenfindung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist auch ein von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu verfassender Erwartungshorizont zu vereinbaren. Die Vereinbarung des Themas und des Erwartungshorizonts ist als Einheit zu sehen. Als Teil des Erwartungshorizonts werden impulsgebende Medien (z.B. Literatur), die angestrebten Methoden sowie eine ungefähre Gliederung der Arbeit darzustellen sein. Die Themenstellung der Arbeit ist gemeinsam mit dem Erwartungshorizont der zuständigen Schulbehörde bis Ende März der vorletzten Schulstufe über den Dienstweg zur Genehmigung vorzulegen. Diese hat bis Ende April der vorletzten Schulstufe die Zustimmung zu erteilen oder unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen (vgl. § 8 Abs. 2 Prüfungsordnung AHS).
Im Erwartungshorizont kann die Themenstellung durch geeignete Leitfragen präzisiert werden. Diese sollen möglichst konkret sein und müssen im vorhandenen Zeitraum sowie mit den verfügbaren Ressourcen (z.B. Methoden, Quellen) bewältigbar sein (1).
Zu § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS, § 8 Abs. 3 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten (Wiederholung der VWA, DA):
Die Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“ bzw. „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission erfolgt nach abgelegter Präsentation und Diskussion.
Im Falle der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „Vorwissenschaftliche Arbeit“ bzw. „Diplomarbeit“ durch die Prüfungskommission muss ein neues Thema festgelegt werden.
Im Falle der Wiederholung der Abschlussklasse können zwar das vereinbarte Thema und die bereits verfasste Arbeit erhalten bleiben, die Beurteilung des Prüfungsgebietes kann jedoch erst (im Wiederholungsjahr) nach der vor der (neuen) Prüfungskommission durchgeführten Präsentation und Diskussion erfolgen. Im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten kann auch ein neues Thema festgelegt werden.
(1) AHS: Als unterstützende Maßnahme wurde für die Betreuungspersonen ein Leitfaden entwickelt: http://www.ahs-vwa.at -> Materialien -> Beschreiben und Beurteilen.
Rundschreiben 21/2013 vom 4.11.2013 >>
(Update: Der Link wurde angepasst (bmukk -> bmbf)